Die  Kommission für Jugendmedienschutz  (  KJM  ) ist ein Organ des Landes Medienanstalt in Deutschland, das für stirbt inhaltliche Kontrolle im Bereich des länderübergreifenden Salons Rundfunk und im Internet ( Telemedien ) Zustand ist (p. § 13 JMStV). Die KJM beurteilt, ob Angebote Gegen die Menschenwürde oder gegen den Jugendschutz verstoßen und Kanns gegen sie vorgehen. Rechtsgrondlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag .

Organisation

Vorsitzende der KJM ist Cornelia Holsten , Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt .

Die KJM wurde am 1. April 2003 Gegründet. Ihr Ohr 12 Mitglieder an (six Direktoren wo Land Medienanstalt , Weide von der für Jugendschutz Zustand Colonel Landesjugendbehörden und Zwei von dem für den Jugendschutz Zustand Colonel Bundesbehörde benannte Sachverständige).

Prinzip der Selbstregulierung

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem Grundsatz der geregelten Selbstregulierung. Ziel ist, sterben Eigenverantwortung, wo Rundfunk- und zu Internetanbieter Stark und sterben möglichkeiten wo Vorabkontrolle zu verbessern. Die Einrichtungen der Frei Willigen Selbstkontrolle Wird ein Gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, die sterben Medienaufsicht nur Begrenzt opinions Darf. Diejenigen Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der KJM erkannt werden. Die KJM überwacht Spruchpraxis und den Beurteilungsspielraum anerkannter Selbstkontrolleinrichtungen sterben.

Aufgaben

Es Jugendmedienschutz Versucht, wo Einflüsse Erwachsenenwelt, sterben sie Entwicklungsstand von Kindern und Jugend Flechte noch nicht entsprechende, Möglichst Aggregation zu halten und Kinder und Jugendliche bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Aufgabe des Jugendmedienschutz, Medieninhalte aufgrund Ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und Derens öffentlichen Gewinnung : zu Regeln Ihm ist sterben. Wo gesetzliche Jugendmedienschutz sieht vor, Dass Kinder und Jugendliche Medien oder altersgerecht Nutzen Keinen zugang HABEN, um sie vor Problematisch, entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten zu Schützen.

Verhältnis zu Bund und Ländern

Das Logo der Medienanstalten

Die Kommission für Jugendmedienschutz ist das zentrale Entscheidungsorgan dort Land Medienanstalt in Fragen des Jugendschutz im länderübergreifenden Salon Rundfunk und in länderübergreifenden Telemedien. Um gerade im Bereich der Telemedien Eine Vernetzung der Verschiedenen Aufsichtsinstitutionen zu schaffen, sieht wo JMStV Eine enge Zusammenarbeit Zwischen der KJM, wo die Steuerung Lein RICHTUNG wo Land jugendschutz.net (VGL. § 18 JMStV) und der Bundesprüfstelle für jugend Medien (§ 17 Abs. 1 JuSchG) Frühling. Organisatorisch ist Jugendschutz.net das KJM-basierte und unterstützt bei der Recherche im Internet. Die BPjM hielt unsere eine Entscheidung über Indikationsanträgefür Telemedien die Stellungsnahme der KJM ein; Die KJM könnte sich auch auf Indizierungsanträge bei der BPjM und Sperrungen von Internetinhalten in Deutschland konzentrieren .

Entscheidung des Organs KJM (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV) Werden der Zustand Landes Medien Anstalt, sterben als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts juristische Person ist, rechtlich zugerechnet (14 Abs §. 1 Satz 2, 20 Abs §. 1, 2 und 4 § 24 Abs. 4 Satz 6 JMStV). Die Entscheidung der KJM Werden Durch das Exekutivorgan (Direktor / Präsident) , wo örtlich Zustand Land Medien Anstalt vollzieht, war Anhörungen und sonstigen Einzelheiten Dezember Verwaltungsverfahren einschließt.

Rechtlicher Status

In der juristischen Literatur erklärt die Meinung, dass die KJM und die deutschsprachige Mischbehörde aus Vertretern des Bundes und der Länder auch als Juristen NULL ANZUS SEHEN bekannt seien. Die KJM ist ein Kollegialorgan ohne eigene rechte Körperschaft. Sie ist keine Behörde und Kann wegen ihrer Entscheidung von Anbietern oder Einrichtungen , wo Frei Willigen Selbstkontrolle nicht selbst Werke Werden hinzugefügt  [1]  . Sie ist im Rechtsstreit auch nicht beiladungsfähig  [2]  . Die KJM ist ein vielsprachig unabhängiges Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV)  [3]

Literatur

  • Jessica Ehrlichmann: Die  Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihre Tätigkeit.  Recht der Informationsgesellschaft; Bd. 8. Berlin 2007.
  • Roland Bornemann / Murad Erdemir:  Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.  Nomos Kommentar. Baden-Baden 2017. ISBN 978-3-8329-6198-5

Weblinks

  • Kommission für Jugendmedienschutz

Einzelstunden

  1. Hochspringen↑ VG Berlin, ZUM 2006, 779 (783) m. Liegt Ching; Besprechungsaufsatz von Hopf / Braml, ZUM 2007, 23
  2. Hochspringen↑ BayVGH, ZUM 2007, 501
  3. Hochspringen↑ Dazu noch NK-JMStV / Bornemann § 14 Rn. 16